AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen der 2M-Werbung, Ofenerfelder Str. 23, 26215 Metjendorf


1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für alle der 2M-Werbung erteilten Aufträge. Die 2M-Werbung wird im Folgenden als „Auftragnehmer“ bezeichnet. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit der Geltung der nachfolgenden Bedingungen einverstanden. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2. Vergütung

Höhe und Inhalt der Vergütung:
a) Die im Angebot des Auftraggebers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

b) Der Auftragnehmer behält sich die Anrechnung von Mehrkosten vor, die ihm durch zwischenzeitliche wesentliche Erhöhung der Materialpreise, Tariflöhne, öffentliche Abgaben, z.B. Steuern, während der Herstellung entstehen. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands bzw. Arbeitsstillstands werden dem Auftraggeber berechnet.

c) Skizzen, Entwürfe, Proofs, Probe- bzw. Andrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden mitberechnet.

d) Bei Angeboten, die aufgrund allgemeiner Angaben oder Skizzen ausgearbeitet werden, sind die darin enthaltenen Angaben über Preise, Maße und Gewichte, etc. nur als angenähert und daher unverbindlich anzusehen. Die endgültigen Feststellungen
können erst bei Vorliegen einer 1:1-Zeichnung oder nach Auftragsausführung getroffen werden.

e) Die Vergütung von Design-Leistungen erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrags für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.Fälligkeit der Vergütung:

a) Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig, sofern nicht eine Abschlagszahlung bei Auftragserteilung vereinbart wurde. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig.

b) Erstreckt sich der Auftrag über eine längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung.

c) Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Materialmengen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlung verlangen.


Zahlungsverzug, Abnahmepflicht:

a) Bei Zahlungsverzug kann der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

b) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden
Aufträgen einstellen.

c) Der Zahlungsanspruch ist spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfüllen.

3. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

a) Sonderleistungen wie Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.

b) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.

c) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen,
die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

d) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

e) Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

f) Der Auftragnehmer ist für erforderliche behördliche Genehmigungen (z.B. Genehmigungen nach der Bauordnung, BImSchG, Polizeirecht, Versammlungsgesetz), soweit es nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Vereinbarung ist, nicht zuständig.
Sie werden vom Auftraggeber erbracht.

4. Sicherheiten

Sicherheiten bei Design-Leistungen:

a) Entwürfe und Druckdaten, auch in digitaler Form, bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines
weiter gehenden Schadens bleibt unberührt.

b) Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.

c) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.


Eigentumsvorbehalt:

a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen, bleibt die vom Auftragnehmer gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum des Auftragnehmers
unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer das Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

b) Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, so lange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen der Ware und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

c) Aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehende Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer widerruflich dazu ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung
des Auftragnehmers im eigenen Namen einzuziehen. 

d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden an der Vorbehaltsware trägt der Auftraggeber.

e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme der Ware durch den Auftragnehmer ist, soweit nicht das
Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen.

f) Die ihm gewährten Sicherheiten gibt der Auftragnehmer auf Verlangen nach seiner Wahl frei, soweit diese den Wert der Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigen.

5. Werbemittlungsaufträge

Werbemittlungsaufträge werden zu den Geschäftsbedingungen und Preislisten der Werbeträger abgeschlossen, falls anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Agentur verpflichtet sich, in jedem Fall den höchstmöglichen Rabatt mit dem
Werbeträger zu vereinbaren. Bei Vereinbarung von Mengerabatten und Malstaffeln erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabatt- bzw. Staffel-Voraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig ist. Die Agentur hat für die vertragsmäßige Einschaltung bei den Werbemedien zu sorgen. Für Mängel der Einschaltung selbst haftet die Agentur jedoch nicht. Sie ist aber bevollmächtigt, etwaige Ansprüche der Kunden gegen die Werbeträger geltend zu machen. Bei telefonisch erteilten Mittlungsaufträgen übernimmt die Agentur keine Haftung für Irrtümer und Fehler, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Rechnungen für die geleistete Mittlertätigkeit werden mit der Übersendung der Rechung fällig. Skontoabzüge müssen gesondert vereinbart werden. Bei Mittlungsaufträgen gelten hier die AGB der Werbeträger. Wird Vorauskasse vereinbart, erhält der Auftrageber eine Vorausrechnung. Der Vorkassebetrag muss dann vor dem Anzeigen- oder Einschalt-Schlusstermin eingetroffen sein, sonst kann die Agentur von dem Auftrag zurücktreten. Werden fällige Forderungen nach erfolgter Fristsetzung nicht beglichen, so werden alle auf dem Konto offen stehenden Forderungen sofort fällig. Es werden dann 4% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz als Verzugszinsen berechnet. Bei Mittlungsaufträge kann der Auftragnehmer in Fällen des Verzugs die weitere
Ausführung des Auftrags stornieren; für deshalb entstandene Schäden des Auftraggebers ist jede Haftung der Agentur ausgeschlossen.

6. Mängelansprüche

a) Geringe Abweichungen in Form, Größe, Farbe und Qualität stel Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Jede Lieferung ist unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, per Einschreiben oder Telefax zu rügen, in jedem Fall, sobald sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind.

b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Lieferungsgegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels tragen wir nur die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes an den Erfüllungsort.

c) Sind wir zu Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

d) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.

6.6 Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, sowie für Schäden, die dadurch entstehen, daß der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an von uns gelieferten Gegenständen vornimmt.

e) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Sie gilt ferner nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache übernommen wurde.

f) Die Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist. Nach Ausführung einer Nacherfüllung beginnt diese Frist hierfür mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Abnahme neu.

7. Haftung

a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln.

 b) Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden nur bei vorsätzlichem oder grob  fahrlässigem Verhalten und nur, soweit ihm selbst oder einem leitenden Angestellten ein solches Verhalten zur Last fällt. Für einfache Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur, soweit diesen eine grobe Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last fällt. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist begrenzt durch die Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens. Für die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen, Displays, Layouts, Filme etc. ist ein über den Materialwert hinausgehender Schaden ausgeschlossen.

c) Sofern der Auftragnehmer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die hiermit beauftragten Personen keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet daher nicht für schuldhaftes Verhalten dieser Personen.

d) Der Auftragnehmer haftet nicht für solche Schäden, die aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse entstehen.

e) Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für Richtigkeit von Text und Bild. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und
Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet nicht für die wettbewerbs- und waren-zeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten.

f) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verwendung der von Seiten des Auftraggebers gestellten Signets, Bildmaterialien, Logos und Zeichnungen sowie sonstiger photografischer Produkte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Sollten durch die Ausführung Rechte Dritter verletzt werden, so haftet allein der Auftraggeber. Er hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, die von Seiten Dritter durch die Rechtsverletzung erwachsen, freizustellen.

g) Ohne Andruck übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für Farbechtheit der Vorlagen und Präsentationsstücke. Ein Digital- bzw. Analogproof gilt nicht als Andruck im Sinne dieser Klausel.

h) Für Lieferungsverzögerungen oder –beschränkungen, die durch Betriebsstörungen jeder Art, z.B. Ausfall eines wichtigen Arbeitsstückes, Rohstoffmangel oder Transportschwierigkeiten entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung.
Sie berechtigen den Auftraggeber nicht, Aufträge zurückzuziehen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen.

i) Sofern fertig gestellte Waren mangels Abholung durch den Auftraggeber oder aus sonstigen vom Auftragnehmer nicht verschuldeten Gründen beim Auftragnehmer eingelagert werden müssen, erfolgt die Lagerung auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers. Der Tag der Einlagerung gilt dann als Tag der Lieferung.

j) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich auf etwaige Mängel zu überprüfen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb einer Woche nach Ablieferung des Werkes schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind. Solche Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend zu machen.

8. Gewährleistungsausschluss für Druckerzeugnisse

a) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

b) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit,´wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.

c) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

d) Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung (Freigabe) auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

e) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar begrenzt durch die Höhe des Auftragswertes. Dies gilt nicht, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer bzw. solchen Personen, für deren Verhalten der Auftragnehmer einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Im Fall verzögerter, unterlassener oder fehlgeschlagner Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn dem Auftragnehmer fällt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu Last.

f) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandungder gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftrageber ohne Interesse ist.

9. Urheber- und Nutzungsrechte für Design-Leistungen

a) Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

b) Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch in der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDST/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

c) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte
bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständige Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

d) An den Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Die Originale sind nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

e) Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt
der Schadensersatz 50 % der vereinbarten bzw. der nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bei entsprechendem Nachweis bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

2M-Werbung darf die von ihr erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse  angemessen und branchenüblich signieren und  für eigene Werbung  auf  ihre im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen hinweisen.

Ebenso darf 2M-Werbung den Kunden in ihre Referenzliste aufnehmen und diese (auch im Internet) veröffentlichen. Des Weiteren darf 2M-Werbung Hyperlinks zu den von ihnen erstellten Internet-Seiten des Kunden in den eigenen Internet-Auftritt integrieren. 2M-Werbung ist auch berechtigt, Reproduktionen von den durch 2M-Werbung erstellten Druckvorlagen in die eigenen Online- und Offline-Werbemittel zu integrieren.

Der Kunde räumt 2M-Werbung zum Zwecke der Eigendarstellung in allen Medien die Nutzungsrechte an etwaigen Kennzeichen wie z.B. Marken oder urheberrechtlichen Werken wie Texte, Bilder, Logos etc. ein.

Die Rechte (e) gelten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses unvermindert weiter fort, es sei denn der Kunde widerspricht dem ausdrücklich. Ein Entgeltanspruch steht dem Kunden hierfür nicht zu.

f) Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht.

g) Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, sondern nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung
für die Nutzung. Werden Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der Vergütung für die vereinbarte Nutzung und der tatsächlich erfolgten Nutzung zu verlangen.

10. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

a) Vor Ausfertigung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.

b) Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt,nach seinem Ermessen notwendige Entscheidungen zu treffen und
entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

c) Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

a) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

b) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

c) Der Auftraggeber versichert hiermit, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist.

12. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort ist Oldenburg.

b) Es gilt, soweit nicht gesondert schriftlich vereinbart, deutsches Recht.

c) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.